Einbruch der Welt in den zentralen Bereich der Theologie: Das säkularisierte Bekenntnis fordert nur, wer selbst verdrängen muß; und das geforderte Bekenntnis soll gerade (durch Projektion) mithelfen, die Verdrängung zu stabilisieren. Der empörten Selbsterhöhung des Fordernden entspricht die Unterwerfungsforderung, die an den Adressaten des Bekenntniszwangs ergeht. Deshalb die Wut, die eine Weigerung, dem geforderten Bekenntnis zuzustimmen, regelmäßig auslöst. Die Psychodynamik des säkularisierten Bekenntnisses (des Bekenntniszwangs) weist auf dessen Ursprung zurück: die Etablierung des Staats, die Anerkennung des (göttlichen) Herrschers, im Subjekt die Organisation des (männlichen) Ödipuskomplexes, die Verinnerlichung des Zwangs und des Opfers, mit einem Wort: den römischen Kaiserkult. Etwas von der Drohung, die Verweigerung eines geforderten Bekenntnisses werde als Majestätsbeleidigung geahndet, steckt in jedem Bekenntniszwang.
Titelvorschlag: (Theologie und) Herrendenken.
Projektion
oder
Modell unserer Beziehung zur dritten Welt?
„Ja wol, sie halten uns Christen in unserem eigenen Land gefangen, Sie lassen uns erbeiten im nasen schweis, gelt und gut gewinnen, Sitzen sie die weil hinter dem Ofen, faulentzen, pompen und braten birn, fressen, sauffen, leben sanfft und wol von unserem ererbeiteten gut, Haben uns und unser güter gefangen durch jren verfluchten Wucher, spotten dazu und speien uns an, das wir erbeiten und sie faule juncker lassen sein, von dem unsern und in dem unserm, Sind also unsere HErrn, wir jre Knechte mit unserm eigen gut, schweis und erbeit, fluchen danach unserm HErrn uns zu lohn und zu danck. Solt der Teufel hie nicht lachen und tantzen …“ Luther: Von den Juden und ihren Lügen. Zit. nach R. Hilberg, S. 23.
Modell der Terrorismus-Gesetzgebung:
„Wenn ein Jude einen Christen angreift oder tötet, steht ihm keine Gegenrede zu, sondern er muß stillschweigend Recht über sich ergehen lassen, da er als Verfolger Gottes und Mörder am Christentum keinen Anspruch auf christliches Entgegenkommen hat.“ Salzwedeler Stadtrecht im 15. Jhdt., zit. ebd.
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