Leserbrief von Jürgen Schubach in der FR vom 08.09.90: „… und bleibe ich der Meinung, daß sich alle Konflikte durch das Recht lösen lassen.“
* Der im Titel zitierte Satz verrät eine wahrhaft hybride Rechtsauffassung:
. ausgeschlossen werden Lösungen, die unter zivilen Verhältnissen die ersten sein sollten, nämlich Lösungen durch Verständigung und Übereinkunft;
. zugleich wird geleugnet, daß es Konflikte gibt, die sich rechtlich nicht lösen lassen; die Verdrängung dieses Problems führt zwangsläufig zur Gewalt, die er dann prophylaktisch auf jene projiziert, die sich seit je haben fügen müssen (nicht zufällig reizt ihn der Feminismus).
. so schafft er das Gewaltpotential, dessen Auflösung die Justiz heute vor nicht mehr lösbare Aufgaben stellt: erst wenn diese Gesellschaft bereit ist, ihre (nicht immer justifiziable, in jedem Falle aber moralische) Mitschuld an der Gewalt, die sie dann so rigoros zu bekämpfen sich gezwungen fühlt, anzuerkennen, werden die ersten Schritte zum Rechtsfrieden auch in den Dauerkonflikten getan werden können;
* Verräterisch das „bis ihm staatlicherseits nachgewiesen wird“:
. Schuldig macht nicht die Tat, sondern erst der „staatliche Nachweis“; banal gesprochen: das Erwischtwerden (übrigens ein bei Demonstrationen heute auf beiden Seiten, bei der Polizei wie bei den Demonstranten, angewandtes Prinzip, das dann allerdings in der Öffentlichkeit nur auf eine Diskriminierung der letzteren hinausläuft);
. wer Unrecht erlitten hat, es aber nicht nachweisen kann (wer m.a.W. nicht justifiziables Unrecht erlitten hat), muß halt damit fertig werden, daß nicht nachgewiesenes Unrecht rechtlich keines ist, der eigenen Erfahrung somit keine öffentlich verwertbaren Tatsachen entsprechen, sie also irreal sind (rechtliche wie wissenschaftliche Tatsachen sind an die Bedingung der Nachweisbarkeit gebunden; andernfalls können sie nicht als Tatsachen gelten); er läuft in die double-bind-Falle.
. so halten Juristen sich für den Staat (diese Identifikation war der Preis für die Entlastung von dem Gewissensdruck, urteilen zu müssen: für das – dann allerdings pathologische – gute Gewissen), und jede Kritik ist „possenhaft, giftig und abwegig“, eigentlich ein staatsfeindlicher Akt.
. Justiz als Träger/Inhaber des staatlichen Gewaltmonopols? Hier verwechselt er offensichtlich Rechtsfindung und Exekution des Urteils; nur auf dieses darf sich das staatliche Gewaltmonopol beziehen, während die Rechtsfindung (u.a. die Schuldfeststellung) Sache unabhängiger Gerichte ist, und nicht Sache des Staates. Auch bei der Rechtsfindung ist der Staat (in Gestalt des „Staatsanwalts“, der übrigens in zivilisierteren Staaten öffentlicher Ankläger heißt) nur Partei und nicht feststellende Instanz. Daß es heute – insbesondere im sogenannten Staatsschutzbereich – Fälle gibt, in denen Verdacht besteht, daß politischer Druck und vorauseilender Gehorsam (in Verbindung mit einem weder rechtlich noch moralisch begründbaren Staatsbegriff) die Urteilsfindung mit bestimmen, greift die Idee des Rechtsstaats in der Wurzel an. Manches wäre nicht mehr möglich, wenn die moralische und rechtliche Selbstreinigung der Justiz nach dem Kriege gelungen wäre.
+ Eines der wichtigsten Ämter bei den staatlichen Ermittlungs-und Verfolgungsbehörden ist heute der Pressesprecher;
+ Daß der Ankläger hierzulande „Anwalt des Staates“ ist, ist Teil einer blasphemischen Staatsmystik: Symptom der Staatsvergötzung, die zu den Quellen des deutschen Sündenfalls in diesem Jahrhundert gehörten.
+ Isolationshaft, Einschränkung der Verteidigerrechte, Ausschaltung der Öffentlichkeit
+ Hier verbinden sich sexistische Vorurteile mit einem Rechtsdenken, das in der letzten Konsequenz Unschuldsvermutung und Vorverurteilung fein säuberlich nach Macht-, Geschlechts- oder Gesinnungsgrenzen (und vielleicht auch mal wieder nach Konfessions- oder Rassengrenzen) verteilt.
+ Der Identitätszwang, die fehlende Kraft zur Distanz zur eigenen Tätigkeit, der heute die berufliche Existenz immer mehr durchdringt und beherrscht (und die geistige Existenz, die nur in Distanz zur beruflichen zu begründen ist, nicht mehr kennt, nur noch Freizeit, Hobby und Unterhaltung), zerstört die menschliche Würde in der Wurzel, er ist barbarisch und fürdert die Barbarei in gleichem Maße wie er eingreifende Besinnung verhindert.
+ Das Maß, mit dem Gerechtigkeit in einem Gemeinwesen allein sich messen läßt, ist sein Umgang mit den Armen und mit den Fremden (das müßte jedenfalls ein Christ von den Propheten gelernt haben).
– Bezeichnend auch die Argumentationsfigur: Der Hinweis auf andere, die auch Dreck am Stecken haben, soll von den eigenen Schuldgefühlen befreien; noch so festgestellter Unschuld kann er die Schuld auf die Ankläger verschieben (nachdem er seine Kritiker als possenhaft, giftig und abwegig abqualifiziert hat, kann er selbst ungestört possenhaft, giftig und abwegig werden).
– Das IN DUBIO PRO REO als Scheunentor oder Waschanlage.
– bleibt im Bann des pathologisch guten Gewissens, das – nach der mißlungenen Aufarbeitung der eigenen Geschichte und unter dem Wiederholungszwang der zweiten Schuld – zur chronischen Berufskrankheit im deutschen Rechtswesen zu werden droht.
– Beispiel dafür, wie blinde Wut verfolgende Unschuld produziert.
– „Selbst von Rechtslaien darf erwartet werden, …“: Unerträglich der justizübliche belehrende Ton (Korrelat der eigenen Kritik-Empfindlichkeit und Zeichen der immer wieder wahrzunehmenden fehlenden Souveränität)
– J.S. scheint jede Urteilskritik als Angriff zu empfinden -offensichtlich an der schwächsten Stelle getroffen reagiert er mit wütenden Projektionen;
– Man muß nur seinen Gegner in die Ecke treiben; dann wird er schon so reagieren, daß man ihn als Schuldigen präsentieren und sich selbst mittels der dann üblichen Empörung freisprechen kann; ein alter Herrentrick.
– Ich hoffe nur, daß J.Sch. kein Richter ist.
Wie es scheint, ist die Kritik überfällig, jedenfalls sollte sie erfolgen, bevor der Bekenntnisstrick uns die Luft endgültig abschnürt. Bei uns ist immer noch (frei nach Carl Schmitt) nur der Staat souverän, nicht der Richter.
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