19.7.1995

Der Satz, daß man klüger sei, wenn man vom Rathaus kommt, stimmt nicht immer: Es gibt auch Fälle, in denen man dümmer wird. Eigentum und Verwaltung: Der Sozialismus ist an seiner Verwaltung zugrunde gegangen. Durch die sozialistische Verwaltung ist das vergesellschaftete Eigentum zum Staatseigentum: zum Fremdeigentum für alle geworden. Verwaltung übt Eigentumsrechte in Vertretung der Eigentümer aus, ihre Funktion ist immer eine abgeleitete; ihre Verantwortung ist keine unmittelbare, sondern eine vermittelte; deshalb ist Verwaltung an Gesetze gebunden. Der Staat, indem er die Eigentumsrechte garantiert (u.a. über die Finanzhoheit, aber auch für das Recht und die Verwaltung), ist die logische und reale Quelle allen Eigentums. Mit dem Staat steht und fällt die Eigentumsordnung. Außerhalb des Staates gibt es nur Naturverhältnisse, herrenloses Gut, das durch Eroberung angeeignet werden kann. Das Gewaltmonopol des Staates gilt nur nach innen, nach außen nur insoweit, als ihm nicht durch die Gewalt anderer Staaten eine Grenze gesetzt ist. Die Probleme des Völkerrechts gründen darin, daß dieses Recht keine eigene Gewaltquelle besitzt (keine eigenständige Eigentumsordnung als Grundlage hat). Die Finanzhoheit des Staates ist der paradoxe Grund seiner demokratischen Verfassung: Durch ihr geldwertes Eigentum und als Besitzer von selbsterworbenem Geld partizipieren die Bürger an der Gewaltquelle des Staates. Deshalb erwartet der Staat, daß die Bürger in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte nicht ihre eigenen Interessen, sondern die ihres Eigentums wahrnehmen: Nur dann gibt es eine „funktionierende Demokratie“. Natur, Tod und Leben: Die Neigung staatlich organisierte Verhältnisse als (dem Eingriff und der Änderung entzogene) Naturverhältnisse anzusehen (die von den „Naturverhältnissen“ in den zwischenstaatlichen Beziehungen zu unterscheiden sind), gründet in dem Bild, das die Naturwissenschaften von der äußeren, raumzeitlichen Natur entwerfen und vor Augen stellen (während die Naturverhältnisse der zwischenstaatlichen Beziehungen Gewaltbeziehungen sind und auf den Schicksalszusammenhang des Lebendigen zurückweisen). Es gibt die zwölf Stämme Israels und die sieben Völker Kanaans. Gibt es zu diesen sieben Völkern genealogische Ableitungen? – Kanaan ist der Sohn Hams (Gen 1015), – Heth, sowie die Jebusiter, Amoriter, Girgasiter und Hewiter sind Söhne Kanaans (Gen 1016f), – z.Z. Abrahams waren die Kanaaniter und die Perisiter, zu denen eine genealogische Ableitung nicht erkennbar ist, im Land (Gen 137). – Girgasiter und Perisiter werden erstmals Dt 71 gemeinsam genannt (dann wieder in Jos).


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