Das Glaubensbekenntnis, die instrumentalisierte Umkehrung des Schuldbekenntnisses, gründet in der Logik des Weltbegriffs, es gehört zur Ursprungsgeschichte und zu den Konstituentien der Raumvorstellung. Die Struktur der Bekenntnislogik (die Konstellation von Feinddenken, Verrätersyndrom und Paranoia sowie männlicher Selbstbeherrschung und Frauenfeindschaft) läßt aus dieser Beziehung zum Schuldbekenntnis sich herleiten. Daß die Kirchen am Ende die Idee der Erlösung, der Befreiung von Schuld, ins Glaubensbekenntnis verlegt haben, hängt hiermit zusammen (und ist eine der Folgen der Vergegenständlichung des Kreuzestodes). Die Bekenntnislogik hat das Schuldverschubsystem begründet und in der Theologie verankert. Ihre logischen Wirkungen lassen am Fall des juristischen Schuldurteils (als Form des synthetischen Einzelfall-Urteils apriori) sich demonstrieren: an der logischen Funktion des Bekenntnisses zum Staat in jedem Schuldurteil, insbesondere aber in sogenannten Staatsschutz-Verfahren (in Hegels Rechtsphilosophie erscheint diese Form des synthetischen Einzelfall-Urteils a priori in der logischen Ableitung des Monarchen – vgl. Rechtsphilosophie, 280). Das Urteil des römischen Statthalters über Jesus, seine Vorgeschichte und seine Vollstreckung am Kreuz gehören in diesen Zusammenhang (und ebenso wie die Idee des Absoluten, die Zerstörung der Erinnerung an den Namen Gottes, in den Kontext des Worts von der Erfüllung der Schrift).
Das Subjekt eines jeden Schuldurteils ist die Welt, die selber Identität nur durch ihre Beziehung zum Staat hindurch gewinnt. Jede Metaphysik ist Staatsmetaphysik. Schuld gibt es nur im Kontext von Herrschaft, wie es auch Herrschaft nur im Kontext der Schuld gibt. Schuld und Herrschaft sind wechselseitig sich konstituierende Reflexionsbegriffe. Der Objektbegriff selber, mit dem Herrschaft in der Außenwelt sich begründet, indem sie sich an ihrem gegenständlichen Substrat den nötigen Halt verschafft, ist das Modell des apriorischen Schuldurteils.
„Männer machen Geschichte“: Kontrafaktische Urteile sind Produkte des Rechtfertigungszwangs, sie gründen in einem apologetischen Geschichtsverständnis, mit dem der Historiker gegen den Indizienprozeß, den die Geschichte gegen ihn führt, um ihm die Sünde der Welt aufzubürden und anzulasten, sich zu verteidigen versucht. Ihr Ziel ist es, den Schuldzusammenhang mit der Vergangenheit durch Personalisierung, durch Verschiebung und Zurückdrängung der Schuld ins Vergangene, zu neutralisieren.
Der Begriff der Verweltlichung der Welt hat einen kleinen logischen Mangel: Unabhängig von der Verweltlichung gibt es keine Welt, die dann gleichsam nachträglich und von außen sich verweltlichen ließe. Der Begriff der Welt bezeichnet nicht mehr und nicht weniger als den jeweiligen Stand der „Verweltlichung“.
Das Problem der Theologie liegt in dem apologetischen Kontext ihrer Ursprunggeschichte. Apologetik läßt das, was sie zu verteidigen meint, nicht unberührt; sie verändert es unter der Hand. Wenn die Orthodoxie in der Auseinandersetzung mit den Häresien sich gebildet und entfaltet hat, so heißt das auch, daß mit der Verurteilung der „Irrtümer“ der Häresien die Probleme, deren Ausdruck diese Irrtümer“ waren, innerhalb der Orthodoxie prinzipiell zwar gelöst, mit der Verurteilung ihrer häretischen Folgen aber ebensosehr auch verdrängt worden sind. Die Aufarbeitung dieser Vergangenheit wäre noch zu leisten.
Mit dem apologetischen Prozeß ist die Bekenntnislogik in die Theologie eingewandert und hat sie von innen verändert. Apologetik ist die Instrumentalisierung des Satzes: Wer sich verteidigt, klagt sich an. Mit jeder Verurteilung einer Häresie hat die Orthodoxie sich selber mit verurteilt.
Das Dogma verletzt das Gebot der Heiligung des Gottesnamens.
Steckt nicht hinter dem Bilde des Perpetuum mobile ein sehr ernsthaftes Problem, und zwar eines, das mit dem Apparat zusammenhängt, der die Menschheit ernährt, die ihn bedient, und sie zugleich in die Katastrophe hineintreibt: mit dem Staat?
Seit heute sind die Gundbach-Wiesen südwestlich vom Anglerteich mit dem Hinweis gesperrt: „Kein Durchgang! Betreten verboten gem. § 3 Ziffer 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim vom 3. Februar 1995 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr 9 vom 27.02.1995, S. 698ff). Regierungspräsidium Darmstadt“. – Das gleiche Durchgangsverbot findet sich an der Birkenseewiese, am Erlenbruchweg und am Weg, der den Gundbach entlang führt. Ein präzises Beispiel für die Logik des Verwaltungshandelns: für ein Handeln hinter dem Rücken der Betroffenen (es schafft vollendete Tatsachen). Die Erinnerung an die wilhelminische Vorgeschichte ist eindeutig. Gegen den Startbahnbau und gegen den Bau von Cargo City waren Naturschutzgründe unerheblich, aber gegen den täglichen Spaziergänger schlagen sie durch.
31.5.1995
Adorno Aktueller Bezug Antijudaismus Antisemitismus Astrologie Auschwitz Banken Bekenntnislogik Benjamin Blut Buber Christentum Drewermann Einstein Empörung Faschismus Feindbildlogik Fernsehen Freud Geld Gemeinheit Gesellschaft Habermas Hegel Heidegger Heinsohn Hitler Hogefeld Horkheimer Inquisition Islam Justiz Kabbala Kant Kapitalismus Kohl Kopernikus Lachen Levinas Marx Mathematik Naturwissenschaft Newton Paranoia Patriarchat Philosophie Planck Rassismus Rosenzweig Selbstmitleid Sexismus Sexualmoral Sprache Theologie Tiere Verwaltung Wasser Wittgenstein Ästhetik Ökonomie
Schreibe einen Kommentar