5.12.95

Die Sünde gehört der Ordnung des Handelns an, die Schuld der des Urteils. Jedes Urteil aber kommt post festum. Ist nicht der Begriff eines Urteils apriori eine contradicition in adjecto, nur zu begründen in einer Ordnung, in der auch die Zukunft als vergangene angesehen werden kann: in einer Sprache, in der es das Futur II gibt, und im Inertialsystem, dem die gegenständliche Welt durchdringenden Formgesetz des Futur II. Zu vermeiden ist die Sünde, nicht die Schuld, die den Täter, wenn er sie nicht zu reflektieren vermag, schicksalhaft trifft. Ziel ist eine Ordnung der Gerechtigkeit, nicht die Rechtfertigung der Sünder. Die Unfähigkeit, sich in einen andern hineinzuversetzen, gründet in der Logik der Instrumentalisierung, zu der es auf der Grundlage der „subjektiven Formen der Anschauung“ keine Alternative gibt. Die Fassung des kategorischen Imperativs, derzufolge Menschen niemals nur als Mittel, sondern immer zugleich auch als Zweck zu behandeln sind, hat die Antinomien der reinen Vernunft zur Voraussetzung. Hat Hegel in seiner Kritik der Antinomien nicht dem Weltgericht das letzte Wort gegeben und der Barmherzigkeit den letzten Zugang verstellt? Die Kritik des Weltbegriffs ist das theoretische Äquivalent der Heiligung des Gottesnamens.


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