Wenn Recht „im Namen des Volkes“ gesprochen wird, so verweist das auf die Definition des Volkes als einer Schicksalsgemeinschaft. Hat diese Konstellation in der germanischen Institution des Thing ihren Ursprung (vgl. auch den Zusammenhang mit der Versammlung am Tor, mit dem Kohelet, der Ursprungsgeschichte des Begriffs der Kirche)? Gehört zur Ursprungsgeschichte des Rechts nicht auch das Institut des vom Volk gewählten, dann genealogisch sich „fortpflanzenden“ Königs? Setzt das durch Zeugung sich fortpflanzende Erbrecht des Herrschens nicht an die Stelle des Volks die Gattung (und die Diskriminierung der Sexualität)? In welcher Beziehung steht diese Geschichte zur Ursprungsgeschichte des Dings, des Objektbegriffs, der transzendentalen Logik?
Das Ding: Heißt das nicht auch, daß das Gerichtete der Richter sein wird (ist die Robe des Richters ein Schutz gegen das Wiedererkanntwerden durch das im Angeklagten präsente Jüngste Gericht)?
Die Verurteilung der Nazis führt mitten in den faschistischen Bann (in den Schuldzusammenhang, in dem der Faschismus gründet) hinein, ebenso der Hinweis auf das Urteil der Nachwelt (das „Urteil der Geschichte“ oder der Satz: „Meine Kinder sollen mir nicht einmal vorwerfen können, …“). Aus dem Bann heraus führt einzig das Bewußtsein, daß die Opfer unsere Richter sein werden: die Reflexion der Sünde, nicht der Schuld.
5.2.96
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