„Der Kläger (gegen die Existenz von Gaskammern in Auschwitz, H.H.) dürfte nicht behaupten, daß sie nicht existiert, sondern daß die Gegenpartei den Beweis ihrer Existenz nicht erbringen kann.“ (Lyotard: Der Widerstreit, S. 20) Die kantischen Antinomien der reinen Vernunft (KdrV, S. 325ff) benennen den beweislogischen Grund dafür, daß Gemeinheit kein strafrechtlicher Tatbestand sein kann (der Gewinner in diesem Spiel lacht: wer zuletzt lacht, lacht am besten).
12.06.91
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